top of page

Unsere Statuten

I.

Zweck und Aufgabe

 

§1 

Die Vereinigung erstrebt die Sammlung der bürgerlich gesinnten Stimmberechtigten, die in der Gemeinde Turgi Wohnsitz haben.

§2 

Sie nimmt Stellung zu Fragen und Angelegenheiten des Gemeindewesens und macht ihren Einfluss geltend.

§3

Sie erhebt Anspruch auf angemessene Vertretung in Behörden und Kommissionen der Gemeinde.

§4

Kreis-, Bezirks-, Kantons- und Bundesangelegenheiten können ebenfalls Verhandlungsgegenstand der Vereinigung sein.

§5

Sie hält ihre Mitglieder zur Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber der Vereinigung und Gemeindewesen an. Sie organisiert orientierende Vorträge und  Diskussionsversammlungen.

 

II.

Mitgliedschaft

 

§6

Im Sinne von § 1 ist die Mitgliedschaft durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand zu erwerben. Sie ist unvereinbar mit der Zugehörigkeit zu politischen Gruppierungen, die den Bestrebungen der bürgerlichen Vereinigung entgegenstehen. Die definitive Aufnahme eines Mitgliedes bleibt der Versammlung vorbehalten. Das absolute Mehr der Anwesenden ist massgehend.

§7

Der Austritt kann unter schriftlicher Anzeige an den Vorstand auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen.

§8

Der Ausschluss eines Mitgliedes, das den Interessen der Vereinigung beharrlich entgegenwirkt, kann durch die Versammlung mit absolutem Mehr der Anwesenden beschlossen werden.

 

III.

Organisation

 

§9

Die Organe der Vereinigung sind:I. die Generalversammlung,2. der Vorstand,3. die Rechnungsrevisoren.

§10 

In die Kompetenz der jährlich stattfindenden Generalversammlung fallen folgende Geschäfte:1. Jahresbericht,2. Rechnungsablage und Bericht der Rechnungsrevisoren,3. Wahl des Vorstandes und zweier Rechnungsrevisoren für die Dauer von vier Jahren,4. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages,5. Statutenänderung.

§11

Der Vorstand besteht aus 7- 11 Mitgliedern. Der Präsident wird durch die Versammlung bestimmt, im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. In seine Kompetenzen fallen:Die Vertretung der Vereinigung nach aussen,die Einberufung und Leitung der Versammlungensowie alles, was nicht ausdrücklich den andern Organen obliegt.

 

IV.

Versammlungen

 

§12

Die Vereinigung versammelt sich, wenn das in den Paragraphen 2 bis 5 beschriebene Tätigkeitsfeld es erfordert. Abstimmungen und Wahlen finden offen statt, wenn nicht ein Fünftel der Anwesenden geheime Abstimmung verlangt.

 

V.

Verschiedenes

 

§13

Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen ähnlicher Zielsetzung ist möglich.

§14

Die Auflösung der Vereinigung ist nur an einer ausserordentlichen Generalversammlung möglich. Notwendig hiezu ist die Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder.

§15

Die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung kann, unter Begründung an den Vorstand, von einem Fünftel der Mitglieder jederzeit verlangt werden.

§16

Bei einer allfälligen Auflösung der Vereinigung soll das vorhandene Vermögen auf der hiesigen Gemeindekanzlei zur Aufbewahrung deponiert werden. Sofern innert 10 Jahren keine neue Vereinigung mit gleicher Zweckbestimmung entstehen sollte, so fällt das Vermögen einer gemeinnützigen Vereinigung nach Befinden des Gemeinderates zu. Sämtliche Akten sind unter Siegel zu legen und auf der Gemeindekanzlei aufzubewahren.

 

 

Also beschlossen in der Generalversammlung vom 10. Juni 1981

Der Präsident: (Franz Killer)

Der Aktuar: (Walter Benz)

 

bottom of page